Kein Abzug von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung vom Krankentagegeld bei privat versicherten Angestellten

Bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich nicht um eine Schadenversicherung, sondern um eine Summenversicherung. Bereits aus dieser zunächst rein dogmatisch klingenden Unterscheidung ergibt sich, dass der Versicherer im Fall der versicherten Arbeitsunfähigkeit den vollen vereinbarten Tagegeldsatz schuldet.

Soweit Versicherer versuchen, mit Hinweis auf die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III Beiträge vom Versicherungsnehmer einzubehalten, ist darauf hinzuweisen, dass in § 347 Nr. 6 SGB III geregelt ist, dass diese Beiträge von der Versicherung zu tragen sind. Diese sind ohne Abzug beim Versicherungsnehmer direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu bezahlen gemäß § 349 Abs. 4 SGB III.

Mehr Informationen zur Krankentagegeldversicherung erhalten Sie im Artikel "Krankentagegeldversicherung" und "Krankentagegeldversicherung zahlt  nicht - was tun?" und in unserem Glossar mit weiteren Begriffserläuterungen.

Als Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht stehe ich Ihnen in allen Fragen rund um die Krankentagegeldversicherung in Stuttgart und bundesweit gerne zur Verfügung.

Kanzlei für Versicherungsrecht.